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Allgemeine Geschäftsbedingung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ausnahmslos allen Bestellungen von GreenHouseSystem.de Produkten zugrunde. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand: 01.05.2013, Berlin

1. Geltung

  1. Die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind), soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr („Tegernseer Gebräuche“).
  2. Abweichenden Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen.
  3. Die ALZ werden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall durch den Verkäufer nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wurde.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind stets freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt in jedem Fall vorbehalten.
  2. Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
  3. Eventuell angebotene Rabatte, auch Mengenrabatte, gelten nur vorbehaltlich fristgerechter Bezahlung.
  4. Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so versichert der Besteller mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Besteller bleibt uns stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.
  5. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers.
  6. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens beim Käufer schließen lassen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  7. Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe von Plänen) sind wir berechtigt, uns daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollem Umfang in Rechnung zu stellen.
  8. Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen.
  10. Der Auftraggeber ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu Mehrpreisen führen, sind extra zu vergüten. Der Auftragnehmer darf ebenfalls zurücktreten, wenn die Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht zu erbringen sind. Prüffähige statische Berechnungen können gegen Vergütung erstellt werden. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 90 Kalendertagen ab Vertragsabschluß – gleichgültig ob der Käufer das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht – den Vertragsgegenstand nicht ab, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer 20% des Auftragswertes berechnen. Bei Neuerteilung werden diese Kosten zu zwei Drittel verrechnet.

 

3. Datenspeicherung

Hiermit informieren wir den Käufer darüber, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

4. Lieferung, Montage, Verpackung und Gefahrübergang

a)   Mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Private Grundstücke und Auffahrten müssen für die Lieferung/Montage frei zugänglich sein bzw. befahren werden können.

b)   Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haften wir nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.

c)    Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen.  Pflaster/Platten Rückbau wird nicht angeboten. Der Bodenaushub wird bauseits entsorgt. Der Auftraggeber hat uns unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zustellen.

d)   Vorhandenes Grundstücksgefälle kann nicht durch den Auftragsnehmer bzw. das Produkt ausgeglichen werden. Etwaige Gefälle müssen vom Auftragsgeber vorab nivelliert werden.

e)   Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

f)   Teillieferungen sind zulässig.

g)     Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.

h)   Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von uns angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

i)   Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform verbunden sind.

j)    Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferungs- bzw. Montagefrist setzt voraus, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen und die in Punkt 5 geregelten Anzahlungen spätestens 10 Tage vor Baubeginn bei uns eingehen. Bei verspätetem Eingang sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin bekanntzugeben.

 

5. Preise, Zahlung

a)   Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich „netto“, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nur soweit Waren oder Dienstleistungen in unseren Verkaufsräumen, in unserer Werbung oder in unseren Verkaufsunterlagen mit einer Preisauszeichnung für Endverbraucher versehen sind, handelt es sich um Preise „brutto“ inklusive Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Käufer vor Vertragsabschluss zu vergewissern.

b)   Auf alle Bestellungen erheben wir mit der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von nur 30% des Auftragswertes, die mit Auftragserteilung erfolgen muss. Erst nach Zahlungseingang wird der Auftrag ohne weitere schriftliche Bestätigung beiderseits ausgelöst.

Die Restzahlung ist bei Empfang der Ware bar fällig, oder mit einer Überweisung der Gesamtsumme (spätestens 10 Tage nach Auslieferungstermin / Rechnungstellung). Skontoabzüge ohne ausdrücklichen Hinweis im Angebot und Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber nach Beaufragung und vor Auslieferung storniert werden, werden 100% der Auftragssumme fällig (abzügl. Anzahlung). Da jeder Pavillon kundenspezifisch gefertigt wird, ist eine Erstattung oder Rücknahme ausgeschlossen.

c)    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen fällig, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf.

d)   Es werden keine Schecks und Lastschrifteneinzüge akzeptiert.

e)     Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, dass der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. § 353 HGB bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Rabatte werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

f)   Die Zahlung darf wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Anerkenntnis des Verkäufers, insbesondere über Bestehen und Umfang eines Mangels, ist hiermit nicht verbunden.

g)   Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.


6. Eigenschaften des Werkstoffes „Holz“

a)   Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

b)   Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

c)    Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz.

d)   Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

7. Eigenschaften des Werkstoffes „PVC“

a)   Die Plane ist aus wasserdichtem PVC-Gewebe und wird mittels Schweißgeräten nach Maß für den Kunden gefertigt. Produktionsbedingt können die Planen nicht faltenfrei gefertigt werden. Dies ist kein Reklamationsgrund.

b)   Das Gewebe im Innern der Plane kann produktionsbedingt Knötchen aufweisen. SOfern das PVC das Gewebe von beiden Seiten vollständig umschließt, ist die Funktionsfähigkeit dieser Plane nicht beinträchtigt. Dies ist kein Reklamationsgrund.

 

8. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels

a)   Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, bei verpackter Ware innerhalb von 8 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.

b)   Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die „Tegernseer Gebräuche“ verwiesen.

c)    Der Verkäufer haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen durch den Verkäufer, den Hersteller oder dessen Gehilfen, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

d)   Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nicht oder nur unerheblich mindern. Eine bereits einmal geöffnete oder leicht beschädigte Verpackung stellt für sich keinen Mangel dar. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand oder ggf. im Rahmen der üblichen Weiterverarbeitung beseitigt werden kann.

e)   Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.

f)     Verlangt der Käufer Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

g)   Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt, soweit nicht nach Ziffer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) ausgeschlossen.

h)     Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, bei Kaufleuten jedoch innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.

i)     Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a)   Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für selbige Verfehlungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei letzterem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

b)   Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

a)   Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

b)   Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c)    Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

d)   Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

e)   Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

f)     Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Durch die Weiterveräußerung des Käufers erlischt automatisch die Garantie, welche vom Auftraggeber mit dem Kauf und der Montage vom ursprünglichen Auftraggeber eingeräumt wird.

g)   Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 – 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h)   Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i)     Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

j)     Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

11. Bauleistungen

a)   Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

b)   Bei Auftragserteilung von Bauleistung durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB, Teil B, vor Vertragsschluss. Die in der VOB Teil C niedergelegten Normen, Toleranzen und Aufmaßrichtlinien gelten jedoch in jedem Fall als Vertragsbestandteil vereinbart.

c)   Sofern der Pavillon zurück gebaut werden muss, übernimmt GreenHouseSystem keine Kosten für die Widerherstellung der Gartenflächen. Der Rückbau erfolgt bis zu den ausgehobenen Flächen.

 

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a)   Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

b)   Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

13. Copyright

Alle Inhalte (Bilder, Textmaterial usw.) unterliegen dem Copyright durch GreenHouseSystem.de bzw. dem der jeweiligen Eigentümer. Die Verwendung und Veröffentlichung dieses Materials ist nur mit schriftlicher Genehmigung und Quellverweis gestattet. Zuwiderhandlungen werden zivil- wie strafrechtlich verfolgt.

 

14. Firmenzeichen

Wir sind berechtigt, an unseren Produkten ein Firmen-oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

 

15. Ergänzende Geschäftsbedingungen zu Online-Shop-Geschäften

a)   Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen, die GreenHouseSystem.de für den Kunden aufgrund von Bestellungen über den Online-Shop erbringt, erfolgen zusätzlich auf der Grundlage der nachfolgenden ergänzenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen GreenHouseSystem.de und dem Kunden schriftlich vereinbart worden sind.

b)   Vertragsabschluss:
Die Angebote von GreenHouseSystem.de im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei GreenHouseSystem.de Waren zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet, per Email oder per Fax (03212 / 6642171) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zu GreenHouseSystem.de passiert hat.
Für den Online-Shop gilt die Abgabe eines verbindlichen Kaufangebotes (Bestellung) speziell für den Fall, dass der Kunde den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ betätigt hat; zuvor hat der Kunde die Möglichkeit, seine Bestellung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, oder durch Verlassen des Shops den Bestellvorgang abzubrechen.
 GreenHouseSystem.de ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 7 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung per Brief, per Fax oder per Email. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt. Die Zusendung einer automatischen Email zur Bestätigung des Eingangs der Bestellung führt noch nicht zum Vertragsabschluss.
Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per Email zum Teil automatisiert. Der Kunde hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm beim Anbieter hinterlegte Emailadresse zutreffend ist, der Empfang der Emails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

c)    Vereinbarung über die Beschaffenheit:
Die dem Vertrag zugrunde liegende Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich ausschließlich aus den Herstellerangaben in den jeweiligen Bedienungsanleitungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Die Produktdarstellungen des Anbieters im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

d)   Alle genannten Preise gelten nur innerhalb Deutschlands. Die Preise für Verpackung und Versand gelten nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Außerhalb dieser Bereiche werden grundsätzlich Aufpreise erhoben, deren Höhe in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbaren ist.

e)   Bitte beachten Sie außerdem unsere Widerrufsbelehrung.

 

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GreenHouseSystem hat seinen Hauptsitz in Berlin.

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